- 3. Teiländerung des Bebauungsplanes „Bornwiese” im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
- Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung
- Beratung und Beschlussfassung über einen Entwurf des Bebauungsplanes
- Beratung und Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie über die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB
- Neufestsetzung der OD-Grenze im Zuge der L 15 in der Ortsgemeinde Lünebach (frühere K 118)
- Umsetzung des lokalen Wanderwegenetzes
3. Teiländerung des Bebauungsplanes „Bornwiese” im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
Der Vertreter der Verwaltung erläuterte kurz die aktuelle Sachlage. In der Ratssitzung am 4. April 2012 hatte der Gemeinderat sich bereits mit der Thematik ausführlich befasst.
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung
Die 3. Teiländerung des Bebauungsplanes „Bornwiese” betrifft der Bereich zwischen den Straßen „Am Kirchenpfad” und „Im Suttert” Hier soll die zunächst geplante durchgängige Verbindung nicht her gestellt werden. Aus diesem Grund wurde eine Wendemöglichkeil an der Straße „Im Suttert” eingeplant. Des Weiteren entfällt die in diesem Bereich zunächst vorgesehen Erschließung der derzeil unbebauten Flächen westlich des Plangebiets sowie die Trasse füi die oberirdische KV-Leitung.
Der bestehende Fußweg, der zurzeit über das Anwesen Trost, Im Suttert 11, verläuft, soll auf die angrenzende Straßenfläche umgelegt werden. Die bestehende Straßenfläche wird entsprechend umgewidmet.
Der Rat fasste den Beschluss, die vorbezeichnete 3. Teiländerung des Bebauungsplanes „Bornwiese” wie vorgestellt aufzustellen.
Beratung und Beschlussfassung über einen Entwurf des Bebauungsplanes
Der entsprechende Planentwurf mit Begründung wurde den Ratsmitgliedern ausführlich vorgestellt.
Nach Aussprache wurde dem Entwurf des Bebauungsplanes zugestimmt.
Beratung und Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie über die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB
Nach kurzer Beratung beschloss der Ortsgemeinderat die Offenlage gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) sowie die gleichzeitige Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB.
Neufestsetzung der OD-Grenze im Zuge der L 15 in der Ortsgemeinde Lünebach (frühere K 118)
Nach § 12 Abs. 4 LStrG setzt die Straßenbaubehörde bei Landes- und Kreisstraßen im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde und dem Träger der Straßenbaulast Anfangs- und Endpunkte der Ortsdurchfahrt fest. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Straßenbaubehörde. Bei Bundesstraßen genügt eine Anhörung.
Für die Ortsgemeinde ist das Vorhandensein einer Ortsdurchfahrt in ihrer geschlossenen Ortslage für die Reinigungspflicht (§ 17 LStrG), für Bauverbote und Bauvorbehalte (§§ 22 bis 25 LStrG) und für die Erteilung von Sondernutzungen (§ 42 LStrG) von rechtlicher Bedeutung.
Bei Gemeinschaftsmaßnahmen innerhalb einer Ortsdurchfahrt finden zudem die ODRichtlinien, insbesondere hinsichtlich der Kostenverteilung, Anwendung.
Die Ortsdurchfahrt i. S. des Straßenbaurechts ist nicht gleichzusetzen mit dem straßenverkehrsrechtlichen Begriff der „geschlossenen Ortschaft” und dem städtebaulichen Begriff „der im Zusammenhang bebauten Ortslage” (§ 34 BauGB). Die Grenzen der geschlossenen Ortschaft i. S. der StVO werden durch die Ortstafeln bestimmt und sind insbesondere für die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb der Ortschaften von Bedeutung. Eine solche straßenverkehrsrechtliche Maßnahme begründet keine im Zusammenhang bebaute Ortslage i. S. des Straßenbaurechts. Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer klassifizierten Straße, der innerhalb der geschlossen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Bestehende Ortsdurchfahrtsgrenzen sind daher zu ändern bzw. neu festzusetzen, wenn diese mit der vorhandenen zusammenhängenden Bebauung nicht mehr übereinstimmen. Die Ortsdurchfahrt wird durch Verwaltungsakt festgesetzt, wobei Anfangs- und Endpunkte in der Örtlichkeit durch das „OD-Zeichen” gekennzeichnet werden.
Der LBM Gerolstein beabsichtigt, die Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge der L 15 in der Ortsgemeinde Lünebach festzusetzen, da bisher eine Ortsdurchfahrt nicht festgesetzt war. Die Gesamtlänge der Ortsdurchfahrt beträgt 183 m. Nach eingehender Beratung erklärte sich der Ortsgemeinderat mit der vorgesehen Festsetzung einverstanden.
Umsetzung des lokalen Wanderwegenetzes
Im Rahmen des Projektes „Qualitätsoffensive der touristischen Landschaftsnutzung” wurde gemeinsam mit den Ortsgemeinden das zukünftige Angebot an örtlichen Wanderrouten erarbeitet. Die erarbeiteten Routenverläufe sind in Karten- und Tabellenform dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.
Nach dem derzeitigen Planungsstand hat die Ortsgemeinde Lünebach einen Anteil von 12,80 km an örtlichen Wanderwegen. Wie in den Arbeitskreissitzungen besprochen, müssen diese ausgewiesenen Wanderwege nach einem einheitlichen Mindeststandard markiert werden.
Eine lückenlose und eindeutige Markierung der Wege muss gewährleistet sein.
Für die Jagdgenossenschaft ergibt sich aus diesem Wanderwegekonzept der eindeutige Vorteil, dass der Km-Anteil an Wanderwegen erheblich reduziert und damit die Beeinträchtigungen der Jagd zurückgehen wird.
Die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt wird auf eine der nächsten Ratssitzungen verschoben.
Im Vorfeld der Beschlussfassung soll ein Gespräch zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter der Verwaltung, dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten stattfinden. Bei diesem Gespräch sollen die Vertreter der Verwaltung ausführlich über das geplante Projekt und das Gesamtkonzept informiert werden.
Auf der Grundlage dieses Gespräches wird in einer der nächsten Ratssitzungen diese Thematik nochmals vom Rat beratschlagt.