In letzter Zeit ist festgestellt worden, dass einige Grundstücksanlieger in der Ortsgemeinde Lünebach ihrer Verpflichtung zur Straßenreinigung gemäß den Bestimmungen der gemeindlichen Satzung nicht nachkommen. Nach dieser Satzung obliegt die Straßenreinigungspflicht für alle innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegenen Straßen den Eigentümern der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch sie erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Sie umfasst:
- das Besprengen und Säubern der Straßen,
- die Schneeräumung,
- das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte,
- das Freihalten der oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee und den Wasserabfiuss störenden Gegenständen (z.B. Unkraut).
Wer seiner Verpflichtung zur Straßenreinigung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.