Schneeräumung und Streupflicht auf Straßen und Gehwegen

Die Winterzeit bringt zusätzliche Gefahren bei der Benutzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit sich. Daher wird auf die Verpflichtung zur Straßenreinigung aufmerksam gemacht und auf folgende Punkte besonders hingewiesen:

  1. Die Straßenreinigungspflicht erstreckt sich auf alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaften und obliegt grundsätzlich den Eigentümern der durch sie erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke. Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte (z. B. Mieter) ist nur mit Zustim­mung der Ortsgemeinde möglich.
  2. Die Reinigungspflicht umfasst:
    • das Besprengen und Säubern von Straßen,
    • das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte mit ab­stumpfenden Mitteln. (Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grund­stücksgrenze),
    • die Schneeräumung,
    • das Freihalten der oberirdischen Vorrichtungen auf den Straßen, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung die­nen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.
    In den Wintermonaten kommt vor allem der Schneeräumung und der Streupflicht erhöhte Bedeutung zu. Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Soweit erforderlich, ist der Streupflicht mehrmals am Tag nachzukommen.
  3. Wer seiner Verpflichtung zur Straßenreinigung nicht nach­kommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 300 EUR geahndet werden. Außer­dem muss im Falle eines Unfalls gegebenenfalls mit Schadener­satzansprüchen gerechnet werden.

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