Die Winterzeit bringt zusätzliche Gefahren bei der Benutzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit sich. Daher wird auf die Verpflichtung zur Straßenreinigung aufmerksam gemacht und auf folgende Punkte besonders hingewiesen:
- Die Straßenreinigungspflicht erstreckt sich auf alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaften und obliegt grundsätzlich den Eigentümern der durch sie erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke. Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte (z. B. Mieter) ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich.
- Die Reinigungspflicht umfasst:
- das Besprengen und Säubern von Straßen,
- das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln. (Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze),
- die Schneeräumung,
- das Freihalten der oberirdischen Vorrichtungen auf den Straßen, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.
- Wer seiner Verpflichtung zur Straßenreinigung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 300 EUR geahndet werden. Außerdem muss im Falle eines Unfalls gegebenenfalls mit Schadenersatzansprüchen gerechnet werden.