Unterrichtung der Einwohner aus der Sitzung des Ortsgemeinderates Lünebach
am 19. Juni 2012, ehemalige Grundschule Lünebach
Antrag nach § 10 Abs. 2 Aufgaben-Übergangs-Verordnung an die Verbandsgemeinde Arzfeld auf Rückübertragung des Grundschulgebäudes Lünebach
Bürgermeister Kruppert erläuterte § 10 der Aufgaben-Übergangs-Verordnung. Träger der Grundschule Lünebach war seinerzeit der Schulverband Lünebach, dem die Ortsgemeinden Kinzenburg, Lierfeld, Lünebach und Merlscheid angehörten. Nach Auflösung des Schulverbandes Euscheid im Jahr 1966 wurden die Ortsgemeinden Strickscheid und Euscheid ebenfalls Mitglieder des Schulverbandes Lünebach. Im Rahmen des Überganges der Schulträgerschaft auf die Verbandsgemeinde Arzfeld ging entsprechend der Aufgaben-Übergangs-Verordnung das Schulgebäude ebenfalls in das Eigentum der Verbandsgemeinde über.
Im Grundbuch von Lünebach ist die Verbandsgemeinde Arzfeld als Eigentümerin eingetragen. Die Umschreibung erfolgte am 21. Januar 1977. Auf Nachfrage hat das Grundbuchamt Prüm mitgeteilt, dass in dem früheren Grundbuchblatt, angelegt 1951, ebenfalls als Eigentümer der Schulverband Lünebach aufgeführt war. Angaben zu den Anteilen der entsprechenden Ortsgemeinden fehlen. Entsprechende Angaben waren auch vor 1951 nicht aus dem Grundbuch ersichtlich.
Nach § 10 Abs 2 der Aufgaben-Übergangs-Verordnung hat die Verbandsgemeinde Schulgrundstücke einschließlich der mit ihnen verbundenen Lasten, die von der Ortsgemeinde auf sie übergegangen sind, auf diese zurück zu übertragen, wenn sie für Schulzwecke nicht mehr benutzt werden und die Ortsgemeinde die Rückübertragung beantragt. Die Verbandsgemeinde kann den Antrag nur ablehnen, wenn er mehr als 4 Jahre nach dem Ende des Jahres gestellt wird, in dem die Nutzung für Schulzwecke entfallen ist, bzw. sie das Grundstück in absehbarer Zeit zu eigenen öffentlichen Aufgaben benötigt. Beide Voraussetzungen liegen derzeit für die Verbandsgemeinde nicht vor, sodass bei einem entsprechenden Antrag der Ortsgemeinde Lünebach grundsätzlich die Rückübertragung erfolgen könnte.
Es ist allerdings fraglich, ob die übrigen Mitgliedsgemeinden des damaligen Schulverbandes ebenfalls Eigentumsrechte geltend machen könnten. Bürgermeister Kruppert sagte, dies habe die Verwaltung nicht abschließend klären können. Der Gemeinde- und Städtebund habe auf fernmündliche Anfrage mitgeteilt, dass nur der Ortsgemeinde Lünebach als Sitzgemeinde der Rückübertragungsanspruch zustehe, dies lasse sich jedoch nach Auffassung der Verwaltung nicht aus § 10 Abs. 2 der Aufgaben-Übergangs-Verordnung ableiten.
Es entwickelte sich eine rege Diskussion. Nach umfangreicher Diskussion erging folgender Beschluss:
Die Ortsgemeinde Lünebach stellt den Antrag an die Verbandsgemeinde Arzfeld auf Rückübertragung des Schulgrundstückes in Lünebach, Alte Lay 2, für den Fall, dass Rechte anderer Ortsgemeinden nicht bestehen, bzw. nicht geltend gemacht werden soweit sie bestehen.